Rechtssatz RS0042306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042306
Entscheidungsdatum
14.07.1992
Rechtssatz
Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluß gemäß § 33 MRG hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten, nicht jedoch ein Teilurteil über den gleichzeitig geltend gemachten Zinszahlungsanspruch.Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluß gemäß Paragraph 33, MRG hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten, nicht jedoch ein Teilurteil über den gleichzeitig geltend gemachten Zinszahlungsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042306
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00569_9200000_001