Rechtssatz RS0042308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042308
Entscheidungsdatum
31.10.1980
Rechtssatz
Im Gegensatz zu der Zulassungsrevision nach § 502 Abs 4 ZPO ist die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenlage bei der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO anders. Hier hat, soweit es sich nicht ohnehin um Prozesse handelt, deren Streitgegenstand überhaupt kein in Geld ausdrückbares Interesse erkennen läßt, nur das geldwerte Interesse der Prozeßparteien maßgebend zu sein, sodaß auch konforme Entscheidungen immer revisibel sind.Im Gegensatz zu der Zulassungsrevision nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenlage bei der Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO anders. Hier hat, soweit es sich nicht ohnehin um Prozesse handelt, deren Streitgegenstand überhaupt kein in Geld ausdrückbares Interesse erkennen läßt, nur das geldwerte Interesse der Prozeßparteien maßgebend zu sein, sodaß auch konforme Entscheidungen immer revisibel sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 661/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 661/80
Veröff: JBl 1981,487 (Anmerkung W Jelinek) = SZ 53/137 = RZ 1981/53 S 204
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042308
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_001