Rechtssatz RS0042312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042312
Entscheidungsdatum
21.11.1974
Rechtssatz
Betrifft der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 zweiter Halbsatz ZPO, daß der von der Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000,-- S nicht übersteigt, einen Teil des Streitgegenstandes, welcher sich vom übrigen Streitgegenstand nicht trennen läßt, so besteht ein Revisionsausschluß nur unter der Voraussetzung, daß bloß dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird.Betrifft der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Halbsatz ZPO, daß der von der Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000,-- S nicht übersteigt, einen Teil des Streitgegenstandes, welcher sich vom übrigen Streitgegenstand nicht trennen läßt, so besteht ein Revisionsausschluß nur unter der Voraussetzung, daß bloß dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042312
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0060OB00160_7400000_001