Rechtssatz RS0042316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042316
Geschäftszahl
5Ob601/81 (5Ob602/81)
Entscheidungsdatum
02.06.1981
Rechtssatz
Ein erst vom Berufungsgericht vorgenommener Ausspruch über die Gegenforderung, auch wenn sie 2000,-- S übersteigt, macht die Revision nicht schon zulässig; ein Streitgegenstand, der nicht in Geld besteht, ist in diesem Fall daher nach § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (hier: Abweisung der vom Erstgericht in seinem abweisenden Urteil nicht berücksichtigen Compensando - Einwendung durch das Berufungsgericht bei versuchter Aufrechnung mit einer Geldforderung gegen einen Nicht - Geldanspruch).Ein erst vom Berufungsgericht vorgenommener Ausspruch über die Gegenforderung, auch wenn sie 2000,-- S übersteigt, macht die Revision nicht schon zulässig; ein Streitgegenstand, der nicht in Geld besteht, ist in diesem Fall daher nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten (hier: Abweisung der vom Erstgericht in seinem abweisenden Urteil nicht berücksichtigen Compensando - Einwendung durch das Berufungsgericht bei versuchter Aufrechnung mit einer Geldforderung gegen einen Nicht - Geldanspruch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042316
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0050OB00601_8100000_001