Rechtssatz RS0042318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042318
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 654/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 654/85
- 8 Ob 518/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 518/88
Vgl; nur: Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein. (T1) Beisatz: Lösungsbefugnis gemäß § 410 ZPO. (T2)
- 8 Ob 648/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 648/89
Vgl; Beisatz: Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnlose Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben. (T3)
- 9 Ob 48/11s
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 48/11s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042318
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00654_8500000_001