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Rechtssatz RS0042318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042318

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Rechtssatz

Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 654/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 654/85
  • 8 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 518/88
    Vgl; nur: Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein. (T1) Beisatz: Lösungsbefugnis gemäß § 410 ZPO. (T2)
  • 8 Ob 648/89
    Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 648/89
    Vgl; Beisatz: Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnlose Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben. (T3)
  • 9 Ob 48/11s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 48/11s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00654_8500000_001