Rechtssatz RS0042334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042334
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheiden hat, S 15000,-- nicht übersteigt, ist als Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzufassen, da der von der Stattgebung der Berufung und der von der Bestätigung des Urteils betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht größer sein kann als der gesamte Wert des Streitgegenstandes. Damit übersteigt aber auch der Beschwerdegegenstand der Revision, die sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, an Geldeswert S 15000,-- nicht.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheiden hat, S 15000,-- nicht übersteigt, ist als Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aufzufassen, da der von der Stattgebung der Berufung und der von der Bestätigung des Urteils betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht größer sein kann als der gesamte Wert des Streitgegenstandes. Damit übersteigt aber auch der Beschwerdegegenstand der Revision, die sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, an Geldeswert S 15000,-- nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042334
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB01520_8400000_001