Rechtssatz RS0042356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042356
Geschäftszahl
2Ob207/73; 2Ob522/76
Entscheidungsdatum
03.06.1976
Rechtssatz
Hat das Erstgericht dem Klagebegehren auf Feststellung, daß ein zwischen den Streitteilen vereinbartes Bestandverhältnis erloschen sei stattgegeben und das Berufungsgericht es abgewiesen, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO idF BGBl 1971/291 auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht.Hat das Erstgericht dem Klagebegehren auf Feststellung, daß ein zwischen den Streitteilen vereinbartes Bestandverhältnis erloschen sei stattgegeben und das Berufungsgericht es abgewiesen, so hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO in der Fassung BGBl 1971/291 auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042356
Dokumentnummer
JJR_19731213_OGH0002_0020OB00207_7300000_001