Rechtssatz RS0042372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042372
Geschäftszahl
5Ob61/75 (5Ob62/75)
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Rechtssatz
Bei unberechtigter Anfechtung der erledigten Sachanträge ist dann, wenn die Entscheidung über den nicht erledigten Sachantrag erfolgen kann, ohne daß dabei auch die Entscheidung über die erledigten Sachanträge nochmals überprüft werden müßte, über die Berufung gegen das Ersturteil mit Teilurteil sachlich abzusprechen und die Rechtssache nur zur Erledigung der nicht behandelten Sachanträge an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042372
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_008