Rechtssatz RS0042380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042380
Geschäftszahl
1Ob661/80; 7Ob636/82
Entscheidungsdatum
24.06.1982
Rechtssatz
Auf Grund der verschiedenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der sich daraus ergebenden Erwägungen, die das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO oder § 500 Abs 3 ZPO auszustellen hat, geht es nicht an, einem verfehlten Ausspruch nach einer Gesetzesstelle in den zu Unrecht unterlassenen nach der anderen umzudeuten (mit ausführlicher Begründung und unter Ablehnung der Entscheidung SZ 47/74).Auf Grund der verschiedenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der sich daraus ergebenden Erwägungen, die das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO oder Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszustellen hat, geht es nicht an, einem verfehlten Ausspruch nach einer Gesetzesstelle in den zu Unrecht unterlassenen nach der anderen umzudeuten (mit ausführlicher Begründung und unter Ablehnung der Entscheidung SZ 47/74).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 661/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 661/80
Veröff: JBl 1981,487 (Anmerkung von Jelinek) = RZ 1981/53 S 204 = SZ 53/137
- 7 Ob 636/82
Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 636/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042380
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_002