Rechtssatz RS0042395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042395
Entscheidungsdatum
31.10.1980
Rechtssatz
Behauptet der Kläger sowohl die Nichtanwendbarkeit der Kündigungsbeschränkung des MG als auch subsidiär Kündigungsgründe des MG und hat das Berufungsgericht über beide Prozeßbehauptungen entschieden, hat es, auch wenn es die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO zuläßt, darüber hinaus zur behaupteten Mieterschutzfreiheit auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000,- S übersteigt.Behauptet der Kläger sowohl die Nichtanwendbarkeit der Kündigungsbeschränkung des MG als auch subsidiär Kündigungsgründe des MG und hat das Berufungsgericht über beide Prozeßbehauptungen entschieden, hat es, auch wenn es die Revision nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zuläßt, darüber hinaus zur behaupteten Mieterschutzfreiheit auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000,- S übersteigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 661/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 661/80
Veröff: JBl 1981,487 (Anmerkung W. Jelinek) = SZ 53/137 = RZ 1981/53 S 204
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042395
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_003