Rechtssatz RS0042402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042402
Entscheidungsdatum
19.01.1972
Rechtssatz
Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 BGBl 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist § 500 Abs 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des § 500 Abs 2 ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 Bundesgesetzblatt 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042402
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00001_7200000_002