Rechtssatz RS0042420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042420
Geschäftszahl
4Ob502/84; 4Ob93/16d
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen Begründung. Erklärt das Berufungsgericht die Revision für unzulässig, ist die bereits eingebrachte Revisionsschrift zur Verbesserung durch Anführung jener Gründe zurückzustellen, aus denen die Partei die Revision dennoch für zulässig erachtet.Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO und dessen Begründung. Erklärt das Berufungsgericht die Revision für unzulässig, ist die bereits eingebrachte Revisionsschrift zur Verbesserung durch Anführung jener Gründe zurückzustellen, aus denen die Partei die Revision dennoch für zulässig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042420
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00502_8400000_001