Rechtssatz RS0042447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042447
Entscheidungsdatum
24.05.1995
Rechtssatz
Der Streitgegenstand besteht zwar auch dann in einem Geldbetrag, wenn das Begehren auf Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) einer Geldforderung oder ähnliches gerichtet ist; das müßte auch gelten, wenn die Feststellung darauf gerichtet ist, daß zahlenmäßig bestimmte Forderungen verschiedener Altgläubiger nur mit der jeweiligen Zessionsvaluta auf den Neugläubiger übergegangen seien. Der Streitwert kann in diesem Fall nicht höher sein als der Wert der Forderungen selbst.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 568/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
Veröff: SZ 64/178
- 8 Ob 14/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 14/95
nur: Der Streitgegenstand besteht zwar auch dann in einem Geldbetrag, wenn das Begehren auf Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) einer Geldforderung oder ähnliches gerichtet ist. Der Streitwert kann in diesem Fall nicht höher sein als der Wert der Forderungen selbst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042447
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_008