Rechtssatz RS0042466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042466
Geschäftszahl
6Ob821/82 (6Ob822/82)
Entscheidungsdatum
24.11.1982
Rechtssatz
Ist die angefochtene einheitliche Entscheidung eines Teiles des umfaßten Zeitraumes von einer selbständigen, dem Bemessungskomplex entnommenen Begründung getragen, ist das Rechtsmittel an den OGH hinsichtlich der nicht davon umfaßten Begründung für den gesamten Zeitraum zulässig, wenn auch nicht berechtigt, da es dem OGH auch im Rahmen der Erledigung eines zulässigen Rechtsmittels verwehrt ist, Bemessungsfragen zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042466
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00821_8200000_002