Rechtssatz RS0042512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042512
Geschäftszahl
7Ob671/88 (7Ob672/88)
Entscheidungsdatum
22.09.1988
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht einen Ausspruch nach § 500 ZPO nicht etwa nur aus Versehen unterlassen, sondern ihn ausdrücklich verweigert, so ist es Sache des OGH, auf Grund einer Bekämpfung in der Revision über die fehlende Bewertung selbst zu entscheiden.Hat das Berufungsgericht einen Ausspruch nach Paragraph 500, ZPO nicht etwa nur aus Versehen unterlassen, sondern ihn ausdrücklich verweigert, so ist es Sache des OGH, auf Grund einer Bekämpfung in der Revision über die fehlende Bewertung selbst zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042512
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00671_8800000_001