Rechtssatz RS0042574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042574
Geschäftszahl
2Ob148/80; 2Ob236/82
Entscheidungsdatum
14.12.1982
Rechtssatz
Ergeht im Berufungsverfahren ein einheitliches Urteil, das in seiner Gesamtheit kein voll bestätigendes Urteil im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist, so steht beiden Teilen unabhängig von ihrem jeweiligen Erfolg im Berufungsverfahren die Revision hinsichtlich des gesamten streitverfangenen Betrages offen.Ergeht im Berufungsverfahren ein einheitliches Urteil, das in seiner Gesamtheit kein voll bestätigendes Urteil im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist, so steht beiden Teilen unabhängig von ihrem jeweiligen Erfolg im Berufungsverfahren die Revision hinsichtlich des gesamten streitverfangenen Betrages offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042574
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0020OB00148_8000000_001