Rechtssatz RS0042576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042576
Entscheidungsdatum
12.11.1969
Rechtssatz
Sind in ein der Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO unterliegendes Urteil in den Spruch außer dem Ausspruch über die Wirksamkeit der Kündigung und die Räumungsverpflichtung noch weitere Aussprüche aufzunehmen oder aufgenommen worden, wie zB Maßnahmen zur abgesonderten Benützbarkeit des restlichen Bestandobjektes bei einer Teilkündigung, dann ist eine in solchen Punkten vom Ersturteil abweichende Entscheidung des Berufungsgerichtes keine bestätigende Entscheidung.Sind in ein der Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO unterliegendes Urteil in den Spruch außer dem Ausspruch über die Wirksamkeit der Kündigung und die Räumungsverpflichtung noch weitere Aussprüche aufzunehmen oder aufgenommen worden, wie zB Maßnahmen zur abgesonderten Benützbarkeit des restlichen Bestandobjektes bei einer Teilkündigung, dann ist eine in solchen Punkten vom Ersturteil abweichende Entscheidung des Berufungsgerichtes keine bestätigende Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042576
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0060OB00282_6900000_001