Rechtssatz RS0042588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042588
Entscheidungsdatum
26.01.1972
Rechtssatz
Keine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt vor, wenn das Erstgericht dem Eventualbegehren auf Nichtigerklärung eines Bestandvertrages (und Räumung) stattgibt, ohne über das Hauptbegehren auf Aufhebung des Bestandvertrages zu erkennen, und das Berufungsgerichte der Berufung teilweise Folge gibt, das Hauptbegehren auf Aufhebung abweist und im übrigen Ersturteil bestätigt (ergibt sich implicite aus der meritorischen Erledigung der Revision).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042588
Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0070OB00012_7200000_003