Rechtssatz RS0042591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042591
Geschäftszahl
5Ob560/87; 8Ob560/87 (8Ob561/87)
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Wurde von den Unterinstanzen übereinstimmend das Zurechtbestehen eingewendeter Gegenforderungen verneint, ist die diesbezügliche Beurteilung nicht revisibel, wenn die einzelnen Gegenforderungen unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 3 ZPO liegen (Prinzip der nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit).Wurde von den Unterinstanzen übereinstimmend das Zurechtbestehen eingewendeter Gegenforderungen verneint, ist die diesbezügliche Beurteilung nicht revisibel, wenn die einzelnen Gegenforderungen unter der Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegen (Prinzip der nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042591
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00560_8700000_002