Rechtssatz RS0042593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042593
Entscheidungsdatum
30.05.1974
Rechtssatz
Daß das Berufungsgericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage mit dem Erstgericht übereinstimmt, kann das im Spruch in der Hauptsache abweichende Berufungsurteil auch dann nicht als bestätigendes Urteil erscheinen lassen, wenn das Ersturteil von dem nunmehrigen Revisionswerber nur hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechtsfrage bekämpft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042593
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0020OB00146_7400000_001