Rechtssatz RS0042594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042594
Geschäftszahl
2Ob183/72; 2Ob43/83; 8Ob155/83
Entscheidungsdatum
21.12.1983
Rechtssatz
Eine voll bestätigende Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Erstgericht schon die Klagsforderung als nicht gegeben ansieht, während das Berufungsgericht sie zum Teil bejaht und zu ihrer Tilgung eine hilfsweise eingewendete Gegenforderung heranzieht. Das Rechtsschutzinteresse des Beklagten liegt darin, daß seine Gegenforderung nicht auf diese Weise verbraucht werde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 183/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 183/72
- 2 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 43/83
Vgl; Beisatz: Beim Wert des Streitgegenstandes kommt es auf die Klagsforderung an. (T1)
- 8 Ob 155/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 155/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042594
Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00183_7200000_001