Rechtssatz RS0042635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042635
Geschäftszahl
8Ob205/71; 3Ob165/74; 7Ob188/74; 8Ob269/74; 6Ob554/87
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. Die Entscheidungsgründe sind jedoch insoweit von Bedeutung, wenn es gilt, die vom Erstgericht gewollte, aber im Spruch nicht klar formulierte Sachentscheidung zu erkennen. Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß § 405 ZPO klarer und vollständiger formulierte.Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. Die Entscheidungsgründe sind jedoch insoweit von Bedeutung, wenn es gilt, die vom Erstgericht gewollte, aber im Spruch nicht klar formulierte Sachentscheidung zu erkennen. Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß Paragraph 405, ZPO klarer und vollständiger formulierte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 205/71
Entscheidungstext OGH 14.07.1971 8 Ob 205/71
- 3 Ob 165/74
Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 165/74
Beisatz: Es darf in einem solchen Fall nicht streng am Wortlaut des Spruches gehaftet werden. Entscheidend ist vielmehr der nach außen aus dem Spruch erkennbar gewollte Entscheidungsgegenstand. (T1)
- 7 Ob 188/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 188/74
nur: Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß § 405 ZPO klarer und vollständiger formulierte. (T2) Beis wie T1
- 8 Ob 269/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 269/74
nur: Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. (T3) Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten oder andere Tatsachen das Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. (T4)
- 6 Ob 554/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 554/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nähere Bestimmung der im erstinstanzlichen Urteilsspruch enthaltenen Umschreibungen in einem einschränkenden Sinne; jedenfalls insoweit bestätigend, als alles was der Spruch umfaßt bereits im Spruch des erstinstanzlichen Urteiles enthalten ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042635
Dokumentnummer
JJR_19710714_OGH0002_0080OB00205_7100000_001