Rechtssatz RS0042640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042640
Entscheidungsdatum
23.07.1968
Rechtssatz
Die zur gemeinsamen Verhandlung und Urteilsfällung verbundenen Prozesse über die Klage des Vermieters auf Aufhebung des Mietvertrages wegen List des Mieters und auf Räumung des Mietgegenstandes sowie über die Klage des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Ablöse und auf Schadenersatz betreffen selbständige, lediglich in einem tatsächlichen Zusammenhang stehende Ansprüche, die bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind. (Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens und Räumungsbegehrens des Vermieters hatte das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000,-- S nicht übersteigt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0042640
Dokumentnummer
JJR_19680723_OGH0002_0060OB00158_6800000_001