Rechtssatz RS0042641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042641
Entscheidungsdatum
15.10.1969
Rechtssatz
Wird die Exekution zwar nur wegen eines Betrages von 2.250,-- S geführt, der in der Klage auch als Streitwert angegeben wurde, wird aber der Ausspruch begehrt, daß der Anspruch der Beklagten auf Unterhalt erloschen sei, so soll nicht nur die bereits eingeleitete Exekution beseitigt werden, sondern es sollen auch weitere Exekutionen auf Grund des vorliegenden Titels verhindert werden, weil über den Bestand des Titels mit Rechtskraftwirkung entschieden werden soll. Für die Bewertung der Streitsache ist daher die Höhe der Unterhaltsforderung im Sinn des § 58 JN maßgebend.Wird die Exekution zwar nur wegen eines Betrages von 2.250,-- S geführt, der in der Klage auch als Streitwert angegeben wurde, wird aber der Ausspruch begehrt, daß der Anspruch der Beklagten auf Unterhalt erloschen sei, so soll nicht nur die bereits eingeleitete Exekution beseitigt werden, sondern es sollen auch weitere Exekutionen auf Grund des vorliegenden Titels verhindert werden, weil über den Bestand des Titels mit Rechtskraftwirkung entschieden werden soll. Für die Bewertung der Streitsache ist daher die Höhe der Unterhaltsforderung im Sinn des Paragraph 58, JN maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042641
Dokumentnummer
JJR_19691015_OGH0002_0030OB00110_6900000_001