Rechtssatz RS0042674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042674
Entscheidungsdatum
21.11.1974
Rechtssatz
Daß die Umsatzsteuer in einer eingeklagten Reparaturrechnung voraussichtlich gesondert auszuweisen sein wird, macht den darauf entfallenden Teilbetrag nicht zu einer Nebenforderung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO.Daß die Umsatzsteuer in einer eingeklagten Reparaturrechnung voraussichtlich gesondert auszuweisen sein wird, macht den darauf entfallenden Teilbetrag nicht zu einer Nebenforderung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042674
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0020OB00257_7400000_001