Rechtssatz RS0042678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042678
Geschäftszahl
7Ob163/72 (7Ob164/72)
Entscheidungsdatum
19.07.1972
Norm
BGB §1361
ZPO §502 Ca6
Rechtssatz
Auch soweit bei der Bestimmung eines gesetzlichen Unterhaltes auf Billigkeit abzustellen ist, und über Umstände zu urteilen ist, die nur die Anspruchshöhe beeinflussen, was allerdings so weit gehen kann, daß sie diese im Einzelfall auf Null reduzieren, handelt es sich um die Bemessung des Unterhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042678
Dokumentnummer
JJR_19720719_OGH0002_0070OB00163_7200000_001