Rechtssatz RS0042699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042699
Entscheidungsdatum
30.11.1972
Rechtssatz
Wird nach Erledigung des Hauptbegehrens und eines Teiles des Zinsenbegehrens im fortgesetzten Verfahren das Zinsenbegehren ausgedehnt und übersteigt dieser (kapitalisierte) Betrag S 50000,--, ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes zulässig, da diese Klagsausdehnung wie eine neue Klage zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042699
Dokumentnummer
JJR_19721130_OGH0002_0060OB00200_7200000_001