Rechtssatz RS0042735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042735
Entscheidungsdatum
14.10.1993
Rechtssatz
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die erhobenen Prozeßbehauptungen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die nicht einem ausdrücklichen Parteienvorbringen entsprechen, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist.Bei der Frage, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die erhobenen Prozeßbehauptungen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die nicht einem ausdrücklichen Parteienvorbringen entsprechen, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042735
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0100OB00509_9300000_001