Rechtssatz RS0042747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042747
Entscheidungsdatum
31.10.1980
Rechtssatz
Der Gesetzgeber anerkannte in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, wegen des davon betroffenen großen, meist sozial schwächeren Bevölkerungsanteiles das Erfordernis, durch Eröffnung eines weiteren Rechtszuges an den OGH unabhängig von dem nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN zu ermittelnden Wert des Streitgegenstandes für die einheitliche Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen. Da das Hauptgewicht der Revisionszulässigkeit in diesem Bestreben der Vereinheitlichung der Rechtsprechung erblickt wird, genügt es auch, die Revision auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu beschränken.Der Gesetzgeber anerkannte in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, wegen des davon betroffenen großen, meist sozial schwächeren Bevölkerungsanteiles das Erfordernis, durch Eröffnung eines weiteren Rechtszuges an den OGH unabhängig von dem nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN zu ermittelnden Wert des Streitgegenstandes für die einheitliche Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen. Da das Hauptgewicht der Revisionszulässigkeit in diesem Bestreben der Vereinheitlichung der Rechtsprechung erblickt wird, genügt es auch, die Revision auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042747
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_004