Rechtssatz RS0042750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042750
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 HI2
Rechtssatz
Wenn entsprechende Entscheidungen des OGH nicht veröffentlicht sind, so kann deshalb allein noch nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gesprochen werden; dies jedenfalls seitdem ein Zugang zu Entscheidungen des OGH besteht.Wenn entsprechende Entscheidungen des OGH nicht veröffentlicht sind, so kann deshalb allein noch nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gesprochen werden; dies jedenfalls seitdem ein Zugang zu Entscheidungen des OGH besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042750
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0020OB00015_9200000_001