Rechtssatz RS0042755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042755
Entscheidungsdatum
08.04.1997
Rechtssatz
Der "wichtige Grund" ist - auch unter Berücksichtigung des demonstrativen Charakters des § 133 Abs 2 HGB - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt. Bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes innerhalb dieses Spielraumes, so insbesondere im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.Der "wichtige Grund" ist - auch unter Berücksichtigung des demonstrativen Charakters des Paragraph 133, Absatz 2, HGB - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt. Bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes innerhalb dieses Spielraumes, so insbesondere im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 502/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 502/91
Veröff: ecolex 1991,854 = GesRZ 1992,202
- 5 Ob 91/97m
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 91/97m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042755
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00502_9100000_001