Rechtssatz RS0042771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042771
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
In einem nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.In einem nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1037/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1037/93
- 5 Ob 240/99a
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 240/99a
Auch; nur: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung. (T1)
- 5 Ob 257/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
Vgl; nur T1; Bem: Hier: Bejahung der Zumutbarkeit im Rahmen des Beurteilungsspielraums; Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T2)
- 5 Ob 61/09w
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
Auch; Beisatz: Eine Verkleinerung von Mietobjekten oder Ersatzflächen wurde im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als nicht grundsätzlich unzulässig angesehen. (T3); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T4); Bem: Hier: Verneinung der Duldungspflicht im Rahmen des Wertungsspielraums, Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T5)
- 5 Ob 154/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T6)
- 5 Ob 57/15s
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
Vgl auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042771
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB01037_9300000_001