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Rechtssatz RS0042771×

Rechtssatz RS0042771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042771

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Rechtssatz

In einem nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1037/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1037/93
  • 5 Ob 240/99a
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 240/99a
    Auch; nur: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung. (T1)
  • 5 Ob 257/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
    Vgl; nur T1; Bem: Hier: Bejahung der Zumutbarkeit im Rahmen des Beurteilungsspielraums; Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T2)
  • 5 Ob 61/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
    Auch; Beisatz: Eine Verkleinerung von Mietobjekten oder Ersatzflächen wurde im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als nicht grundsätzlich unzulässig angesehen. (T3); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T4); Bem: Hier: Verneinung der Duldungspflicht im Rahmen des Wertungsspielraums, Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T5)
  • 5 Ob 154/09x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
    Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T6)
  • 5 Ob 57/15s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
    Vgl auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0050OB01037_9300000_001