Rechtssatz RS0042807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042807
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Die Frage, ob die bloße Gegenüberstellung von "statt - " und "jetzt - " Preisen bei gleichzeitigem Angebot nur begrenzter Stückzahlen jedes einzelnen Artikels ausreichend deutlich erkennen läßt, daß die zum Vergleich herangezogenen Preise die bisherigen eigenen Preise des Werbenden sind, hat den OGH bisher nicht beschäftigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042807
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00350_8400000_001