Rechtssatz RS0042827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042827
Entscheidungsdatum
20.12.1973
Rechtssatz
Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO findet auf Rechtsstreite, die aus der aus § 1096 ABGB sich ergebenden Verpflichtung des Vermieters resultieren, dafür zu sorgen, daß der Mieter im Gebrauch seines Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde, keine Anwendung.Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO findet auf Rechtsstreite, die aus der aus Paragraph 1096, ABGB sich ergebenden Verpflichtung des Vermieters resultieren, dafür zu sorgen, daß der Mieter im Gebrauch seines Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde, keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042827
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0060OB00241_7300000_002