Rechtssatz RS0042883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042883
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu der von ihm vertretenen Auffassung einige veröffentlichte und dazu auch einige nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert; dadurch wird lediglich dargetan, daß auch schon in anderen Rechtsfällen dieselbe Rechtsansicht vertreten wurde.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu der von ihm vertretenen Auffassung einige veröffentlichte und dazu auch einige nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert; dadurch wird lediglich dargetan, daß auch schon in anderen Rechtsfällen dieselbe Rechtsansicht vertreten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042883
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_005