Rechtssatz RS0042891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042891
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Mutter bzw mütterliche Großeltern, denen die Erziehung und Pflege des Kindes überlassen ist, einen nach Bestreitung der Erziehungskosten vom geleisteten Unterhalt allenfalls verbleibenden Überschuß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 150, 219, 230 und 238 ABGB rechnungspflichtig anzulegen haben, handelt es sich um kein Bemessungsproblem im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG.Bei Beurteilung der Frage, ob die Mutter bzw mütterliche Großeltern, denen die Erziehung und Pflege des Kindes überlassen ist, einen nach Bestreitung der Erziehungskosten vom geleisteten Unterhalt allenfalls verbleibenden Überschuß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 150, 219, 230 und 238 ABGB rechnungspflichtig anzulegen haben, handelt es sich um kein Bemessungsproblem im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042891
Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0080OB00199_7400000_001