Rechtssatz RS0042892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042892
Geschäftszahl
6Ob50/73; 5Ob40/75
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Liegen gleichlautende Urteile über ein Schadenersatzbegehren auf Zahlung eines Betrages unter 50000,-- S und ein Feststellungsbegehren auf Ersatz künftigen Schadens, das mit mehr als 50000,-- S bewertet wurde, vor, ist die Revision hinsichtlich beider Begehren zulässig. Es ginge nicht an, über Ansprüche, die in einem einheitlichen Rechtsstreit verfangen und materiellrechtlich gleich zu beurteilen sind, allenfalls verschieden zu entscheiden. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden, als wenn nur ein Rechtsmittel hinsichtlich eines einheitlich 50000,-- S übersteigenden Anspruches vorläge (4 Ob 19/55, 4 Ob 63/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042892
Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0060OB00050_7300000_001