Rechtssatz RS0042906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042906
Entscheidungsdatum
26.07.1989
Rechtssatz
Liegt der vom Kläger allein bekämpfte bestätigte Spruch - Teil unter der absoluten Anfechtungsgrenze für bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz, so kann sich der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht darauf, sondern nur auf die anderen Spruchteile (mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert wurde) beziehen und kann für den bestätigenden Teil der Entscheidung nur rechtsbelehrenden Charakter haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042906
Dokumentnummer
JJR_19890726_OGH0002_0080OB00633_8900000_001