Rechtssatz RS0042918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042918
Entscheidungsdatum
24.05.1984
Rechtssatz
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Klauseln in Verbraucherverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wäre auf sie bereits das KSchG anzuwenden - gegen eine Bestimmung des Klauselkataloges des § 6 KSchG verstießen und deshalb dem Verbraucher gegenüber schlechthin unwirksam wären, kann keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mehr zukommen.Rechtsfragen im Zusammenhang mit Klauseln in Verbraucherverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wäre auf sie bereits das KSchG anzuwenden - gegen eine Bestimmung des Klauselkataloges des Paragraph 6, KSchG verstießen und deshalb dem Verbraucher gegenüber schlechthin unwirksam wären, kann keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mehr zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042918
Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB00561_8400000_002