Rechtssatz RS0042933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042933
Entscheidungsdatum
30.09.1987
Rechtssatz
Da sich der OGH nur in einer einzigen, zehn Jahre zurückliegenden Entscheidung mit der Frage beschäftigt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Gewerkschaftsveranstaltung Freizeit gemäß § 116 ArbVG zu gewähren ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor.Da sich der OGH nur in einer einzigen, zehn Jahre zurückliegenden Entscheidung mit der Frage beschäftigt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Gewerkschaftsveranstaltung Freizeit gemäß Paragraph 116, ArbVG zu gewähren ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042933
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_001