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Rechtssatz RS0042935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042935

Geschäftszahl

5Ob696/81

Entscheidungsdatum

02.03.1982

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht nicht über die Berufungsgründe unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellungen abgesprochen und nicht erklärt, welche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes es übernimmt, muß dieser Mangel, auch wenn er von den Parteien im Revisionsverfahren nicht gerügt wird (von Amts wegen) wahrgenommen und das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil über den Klageanspruch und die Einwendungen dagegen nur auf der Grundlage eines außer Streit stehenden oder vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts geurteilt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    Veröff: JBl 1984,147 = SZ 55/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042935

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00696_8100000_002