Rechtssatz RS0042935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042935
Entscheidungsdatum
02.03.1982
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht nicht über die Berufungsgründe unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellungen abgesprochen und nicht erklärt, welche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes es übernimmt, muß dieser Mangel, auch wenn er von den Parteien im Revisionsverfahren nicht gerügt wird (von Amts wegen) wahrgenommen und das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil über den Klageanspruch und die Einwendungen dagegen nur auf der Grundlage eines außer Streit stehenden oder vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts geurteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042935
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00696_8100000_002