Rechtssatz RS0042943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042943
Entscheidungsdatum
14.07.1982
Rechtssatz
Mit einem Vorbringen über die beschränkte Kontaktmöglichkeit eines Strafgefangenen mit seinem ihn im Zivilprozeß vertretenden Rechtsanwalt wird kein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens dargetan, zumal wenn nicht ausgeführt wurde, welches erhebliche Vorbringen der Rechtsmittelwerber bei uneingeschränkt möglicher Information und Beratung erstattet haben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042943
Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0060OB00626_8200000_002