Rechtssatz RS0042949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042949
Geschäftszahl
7Ob160/56; 9ObA56/88
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Rechtssatz
"Feststellungsmängel" schlechthin stellen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Beruhen Feststellungsmängel auf einer unterlaufenen Aktenwidrigkeit oder stehen sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Sache, müssen die gesetzlich zugelassenen Revisionsgründe geltend gemacht werden, damit die Feststellungsmängel gerügt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042949
Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00160_5600000_002