Rechtssatz RS0042953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042953
Geschäftszahl
2Ob535/91; 1Ob505/96 (1Ob506/96)
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
Rechtssatz
Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte.Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, wenn spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042953
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0020OB00535_9100000_001