Rechtssatz RS0042960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042960
Geschäftszahl
1Ob555/93; 8Ob84/97f
Entscheidungsdatum
30.03.1998
Rechtssatz
Es liegt kein Fall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren lediglich die Nachwirkungen einer vom Mieter behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommene Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter zum Gegenstand hatte (Kosten für die Entrümpelung der gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses).Es liegt kein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren lediglich die Nachwirkungen einer vom Mieter behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommene Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter zum Gegenstand hatte (Kosten für die Entrümpelung der gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 555/93
- 8 Ob 84/97f
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 84/97f
Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF Art Vii Z 36 WGN 1997, der nur Bestandsachen erfaßt, die das Dauerschuldverhältnis "an der Wurzel" treffen, wobei unter Räumung nicht die Kosten derselben zu verstehen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042960
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00555_9300000_001