Rechtssatz RS0042972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042972
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Rechtssatz
Die Frage, wann der Lauf der Verjährungsfrist der §§ 154 PatG, 1489 ABGB beginnt, wenn der Patentinhaber schon vor der Erteilung des Patentes die Möglichkeit hatte, gemäß §§ 22, 101 Abs2, 158 Abs 1 PatG gegen die unbefugte Benützung der Erfindung einstweiligen Patentschutz in Anspruch zu nehmen, ist eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Beantwortung offengelassen).Die Frage, wann der Lauf der Verjährungsfrist der Paragraphen 154, PatG, 1489 ABGB beginnt, wenn der Patentinhaber schon vor der Erteilung des Patentes die Möglichkeit hatte, gemäß Paragraphen 22, 101, Abs2, 158 Absatz eins, PatG gegen die unbefugte Benützung der Erfindung einstweiligen Patentschutz in Anspruch zu nehmen, ist eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Beantwortung offengelassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042972
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00395_8300000_001