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Rechtssatz RS0042989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042989

Geschäftszahl

2Ob102/83

Entscheidungsdatum

14.06.1983

Rechtssatz

Steht die Feststellung des Erstgerichtes, es könne eine bestimmte Tatsache nicht feststellen, mit seinen positiven Feststellungen in Widerspruch, weil sich aus diesen im Wege rechnerischer Schlußfolgerungen die bestimmte Tatsache feststellen läßt, dann kann das Berufungsgericht diesen Widerspruch ohne Umwürdigung von Beweisergebnissen und somit ohne Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip dadurch beheben, daß es die negative Feststellung durch die richtige Schlußfolgerung ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 102/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 2 Ob 102/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042989

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0020OB00102_8300000_001