Rechtssatz RS0043017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043017
Entscheidungsdatum
27.01.1977
Rechtssatz
Hat das Erstgericht bezüglich des Unfallsherganges keine Beweiswürdigung angestellt und insoweit gegen § 272 ZPO verstoßen, war aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Erstrichter nicht ausdrücklich angestellte, aber doch aus seinen Feststellungen hervorgehende Würdigung der aufgenommenen Beweise zutreffend sei, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil es von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgegangen ist.Hat das Erstgericht bezüglich des Unfallsherganges keine Beweiswürdigung angestellt und insoweit gegen Paragraph 272, ZPO verstoßen, war aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Erstrichter nicht ausdrücklich angestellte, aber doch aus seinen Feststellungen hervorgehende Würdigung der aufgenommenen Beweise zutreffend sei, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil es von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043017
Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0020OB00239_7600000_001