Rechtssatz RS0043050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043050
Geschäftszahl
6Ob579/84; 8Ob22/85 (8Ob23/85)
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Enthält eine zugelassene Revision oder ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.Enthält eine zugelassene Revision oder ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 579/84
Entscheidungstext OGH 17.10.1985 6 Ob 579/84
- 8 Ob 22/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85
Auch; nur: Enthält ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043050
Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00579_8400000_001