Rechtssatz RS0043053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043053
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Eine gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist ohne die Anfechtungsbeschränkungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand S 15000,-- übersteigt (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO) und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300000,-- übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO); daß die Revision einen geringeren Betrag betrifft, ist ohne Belang.Eine gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist ohne die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand S 15000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO); daß die Revision einen geringeren Betrag betrifft, ist ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043053
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00755_8300000_001